Ein nicht insolventer Ehegatte ist nicht verpflichtet, der Zusammenveranlagung mit dem Insolvenzschuldner zuzustimmen, wenn seine Verluste dadurch mit dessen positiven Einkünften verrechnet werden und eine daraus resultierende Steuerminderung damit im Ergebnis den Insolvenzgläubigern zufällt, vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 23.05.2014 – 10 UF 63/13.
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