positive Fortführungsprognose verhindert die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind gem. § 15a InsO verpflichtet, bei bestehender Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.
Eine Überschuldung liegt aber -auch bei einem negativen Überschuldungsstatus – nicht vor, wenn für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose besteht. Das ist gem. § 19 Abs. 2 InsO dann der Fall, wenn die Fortführungs des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass für die betroffenen Unternehmen eine integrierte Planrechnung erstellt werden. Planungszeitraum ist i.d.R. das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Im Rahmen dieser integrierten Planung werden ein Ertrags- und Liquiditätsvorschau sowie Planbilanzen erstellt. Ergibt sich daraus, dass das Unternehmen im Laufe des Planungszeitraumes wieder in die Lage kommt, seine lfd. Verbindlichkeiten zu begleichen, spricht man von einer positiven Fortführungsprognose. DAmit besteht keine Insolvenzantragspflicht.
Es ist umstritten, ob im Planungszeitraum auch das Vermögen wieder eine positiven Stand erreichen muss. Die herrschende Meinung geht davon aber nicht aus. Stattdessen handelt es sich bei der Fortführungsprognose im Grunde um eine reine “Zahlungsfähikeitsrechnung”. Dies ist auch nachvollziehbar. Warum sollte ein zwingender Insolvenzgrund vorliegen, wenn das Unternehmen höchstwahrscheinlich kurz- bis mittelfristig wieder in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen?
Eine positive Fortführunsprognose kann aber nur vorliegen, wenn nicht gleichzeitig der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliegt.