Eine Insolvenzantragspflicht gibt es gem. § 15a InsO nur für Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften (GmbH & Co. KG). Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 129 InsO).
Ein freiwilliger Insolvenzantrag kann gem. § 18 InsO bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Hier wären sowohl für die Gläubiger als auch den Schuldner die Rettungsmöglichkeiten noch am größten. Dennoch passiert dies in der Praxis eher selten.
Natürliche Personen können freiwillig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Eine Pflicht zur Antragstellung besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hat der BGH angenommen, wenn der Schuldner erst durch die Insolvenz wieder in die Lage versetzt wird, bestehenden Unterhaltspflichten nachzukommen, vgl. BGH vom 23.02.05, XII ZR 114/03.