Überschuldung ist bei juristischen Personen ein Insolvenzgrund
Ein Insolvenzeröffnungsgrund bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) ist die sogenannte Überschuldung
Überschuldung liegt gem. § 19 InsO dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei erfüllt eine bilanzielle Überschuldung in der Handelsbilanz den insolvenzrechtlichen Tatbestand nicht. Dieser wird anhand eines sog. insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus geprüft. Darin werden alle Aktiva und Passiv zu Liquidationswerten angesetzt. Soweit im Anlagevermögen stille Reserven vorhanden sind, dürfen diese berücksichtigt werden. Maßstab für die Bewertung der Wirtschaftsgüter ist eine unterstellte geregelte Abwicklung des Unternehmens. Im Gegenzug sind auf der Passivseite aber (fiktive) Abwicklungskosten sowie auch latente Steuerbelastungen auf die stillen Reserven anzusetzen. Ergibt sich auf dieser Basis immer noch eine Unterdeckung, dann ist der Tatbestand der Überschuldung grundsätzlich erfüllt. Dann hilft aber vielleicht noch eine positive Fortführungsprognose.