Vorsatzanfechtung bei Rückgabe von Lastschriften

Von | 13. Dezember 2014

Die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO kann im Einzelfall angenommen werden, wenn im Abstand von einem Monat zwei Lastschriften wegen fehlender Deckung des Geschäftskontos zurückgegeben wurden.

LG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2014 – 27 O 152/14

 

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen im Jahr 2008 einen PKW geleast. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten wurde erstmals zum 01. Juni 2010 eine Lastschrift der Leasingrate nicht eingelöst. Wenige Tage später wies das Konto wieder Deckung aus und die Zahlung konnte erfolgen. In den Folgemonaten kam es wieder zur Rückbuchungen. Im November bezahlte das Unternehmen die rückständigen Leasingraten incl. Gebühren etc. Am 12.08.2011 wurde dann ein Insolvenzantrag gestellt. Das Verfahren wurde 07.10.2011 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen, bzw. Lastschriften nach dem Juni 2010 gem. § 133 InsO angefochten. Das Landgericht hat ihm Recht gegeben. Zur Begründung führte es aus, dass der Schuldner bei der Begleichung der ausstehenden Leasingraten mit Benachteiligungsvorsatz für die anderen Insolvenzgläubiger gehandelt hat. Weiter sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Leasinggesellschaft aufgrund der mehrfachen mangelnden Deckung des Kontos des Schuldners die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Dies führt zu der Vermutung, dass sie auch den Benachteiligungsvorsatz kannte.

Das Urteil reiht sich ein in eine ganze Reihe von Entscheidungen zur Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO. Als Konsequenz dieser Rechtsprechung ergeben sich für zahlreiche Unternehmen erhebliche Risiken. Immer, wenn ein Kunde mit seinen Zahlungen vorübergehend in Verzug gerät und verspätet bezahlt, besteht das Risiko, dass irgendwann im Falle einer Insolvenz die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter droht. Dies kann noch Jahres später erfolgen.

Vermeiden kann ein Unternehmen dies nur, wenn es bei Zahlungsschwierigkeiten sofort gegen den Schuldner vollstreckt. Soweit die Forderungen zwangsweise eingezogen werden, beruht dies nicht auf einer – anfechtbaren – Handlung des Schuldners.

Die Große Koalition hatte sich im Koalitionsvertrag zur Aufgabe gemacht, diesen Zustand durch eine Änderung des § 133 InsO zu verbessern. Eine Regelung ist bislang aber am Widerstand der Insolvenzverwalter gescheitert.