Forderungen aus Steuerhinterziehung werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Steuerforderungen des Finanzamtes werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens genauso behandelt, wie alle anderen Insolvenzforderungen auch. Es gibt grds. keine Privilegierung des Fiskus.
Dies gilt aber nicht für diejenigen Steuerforderungen, die aus einer Steuerhinterziehung resultieren. Diese Forderungen können – ebenso wie Forderungen aus unerlaubter Handlung – von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner im Zusammenhang mit den Forderungen wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Weiter muss das Finanzamt die Forderung als solche aus Steuerhinterziehung angemeldet haben.