Einkommensteuererstattungen aus Vorauszahlung für Einkünfte aus freigegebener Selbständigkeit fallen nicht in die Insolvenzmasse, BFH Beschluss vom 06.03.2014 – VII S 47/13 (PKH)
Im Urteilsfall hatte der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners gem. § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben. Auf den zu erwartenden Gewinn leistete der Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.
Im Rahmen der Jahresveranlagung stellte sich heraus, dass Gewinnerwartung und Vorauszahlungen zu hoch angesetzt waren. Es ergab sich eine Erstattung. Der Insolvenzverwalter war der Meinung, die Erstattung würde als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fallen und klagte beim Finanzgericht. Nachdem dieses die Klage abgewiesen hatte, beantragte er Prozesskostenhilfe, um das Revisionsverfahren vor dem BFH führen zu können.
Der BFH wies den Antrag mangels Erfolgsaussichten der Revision ab. Der Erstattungsanspruch gehört zu dem aus der Insolvenzmasse freigegeben Vermögen des Schuldners, da er aus der freigegebenen Tätigkeit resultiert und die Vorauszahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen geleistet wurden. Ebenso wie Steuerschulden aus freigegebener Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen, gehören Erstattungsansprüche nicht zur Insolvenzmasse.
Dem Schuldner selbst half das aber wenig, da das Finanzamt die Erstattungsansprüche nicht auszahlte, sondern mit Steuerforderungen aus der Zeit vor der Insolvenz verrechnete. Das Gericht verwies hier auf den Beschluss des BFH vom 23.08.2011 – VII B 8/11, in dem die Verrechnung von Insolvenzforderungen mit Umsatzsteuererstattungsprüchen aus freigegebener Tätigkeit für zulässig erklärt wurde. Dies sei auf Einkommensteuererstattungen ebenso anzuwenden.
Für Insolvenzschuldner mit freigegebener Tätigkeit und alten Steuerschulden empfiehlt sich somit nach wie vor, Erstattungsansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen.